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Tonnagebesteuerung

Seit 1. Januar 1999 kann die Reederei ihren Gewinn pauschaliert anhand des Schiffsraums ermitteln (Rechtsgrundlage: § 5a EStG - eingeführt durch ein bereits 1998 beschlossenes Seeschiff-fahrtsanpassungsgesetz bzw. Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard). Diese Gewinnermittlungsmethode wird missverständlich als Tonnagesteuer bezeichnet. Basis ist die Nettoraumzahl (NRZ) des Schiffes. Zu versteuernder Gewinn je Anleger sehr niedrig. Wichtige Tonnagesteuerkriterien: Eintragung in inländischem Seeschiffsregister, Geschäftsführung und Bereederung an inländischem Standort.

Hintergrund der 1998 eingeführten Tonnagebesteuerung ist die Förderung und Stärkung des Schifffahrtstandortes Deutschland, so ist eine Vorraussetzung für die Anwendung, dass das Schiff in Deutschland bereedert werden muss und die meiste Zeit des Jahres in das deutsche Schiffsregister eingetragen ist. Bei der Tonnagebesteuerung wird anstelle des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes der steuerliche Gewinn pauschal ermittelt. Grundlage dafür ist die Nettoraumzahl, also die Größe des Schiffes.

Die Steuerzahlungen des Anlegers fallen aufgrund der Tonnagebesteurung sehr gering aus. Bezogen auf die Beteiligungshöhe beträgt der pauschal ermittelte Gewinn bei einem Schiffsfonds rund 2,0%. Dies entspricht bei einem Spitzensteuersatz und einer Beteiligung in Höhe von EUR 100.000,00 einen steuerlichen Gewinn von EUR 200,00 und einer Steuerzahlung von knapp EUR 90,00.

Somit hat der Anleger in der Betriebsphase des Schiffes aufgrund der Besonderheit der Tonnagesteuer auf seine Ausschüttungen nur eine minimale Steuer zu zahlen. Bei dem Verkauf des Schiffes ist unabhängig vom tatsächlichen Veräußerungserlös nur der sogenannte Unterschiedsbetrag mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der meist deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt.


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